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Unterhaltssicherung (Wehrdienst, Zivildienst)

EINLEITUNG

Zur Sicherung ihres Lebensbedarfs erhalten einberufene Wehrpflichtige beziehungsweise Zivildienstleistende und ihre Familienangehörigen Leistungen nach dem Gesetz über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz – USG).

Durch den Einberufungsbescheid wird das Wehr-/Zivildienstverhältnis zum darin festgesetzten Diensteintritt begründet. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen die Leistungen nach dem USG längstens für die Dauer des Wehr- beziehungsweise Zivildienstes von neun Monaten gewährt.

Leistungen für Wehrpflichtige/Zivildienstleistende während des Wehrdienstes/Zivildienstes

  • Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zugunsten nicht krankenversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 USG).
  • Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zugunsten Wehrpflichtiger/Zivildienstleistender, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2a USG).
  • Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermögensnachteile (z.B. Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherungen) mit Ausnahme von Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 USG).
  • Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von Eigenheimen oder eigengenutzten Eigentumswohnungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 USG).
    Wenn der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende diese selbst bewohnt, werden die ihm in der Zeit des Wehrdienstes/Zivildienstes entstehenden Aufwendungen, die ihm aufgrund seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises entstehen, übernommen. Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages oder die Stellung des Bauantrags muss mindestens zwölf Monate vor Beginn des Wehr-/Zivildienstes erfolgt sein.
  • Mietbeihilfe
    Wehrpflichtige/Zivildienstleistende, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe, wenn sie bereits sechs Monate vor dem Wehr-/Zivildienst diese Voraussetzungen erfüllen, den Wohnraum dringend benötigen oder das Mietverhältnis zumindest vor dem Wehr-/Zivildienst begonnen hat (§ 7a USG). Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige/Zivildienstleistende, die im Haushalt der Eltern leben.
  • Wirtschaftsbeihilfe
    Wehrpflichtige/Zivildienstleistende, die bei Beginn des Dienstes mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind oder eine andere selbstständige Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b USG).
  • Kreditkostenbeihilfe
    Wehrdienstleistenden/Zivildienstleistenden kann im Einzelfall Kreditkostenbeihilfe gewährt werden, wenn sie Darlehensnehmer aufgrund eines Darlehenvertrags mit einem Kreditinstitut sind, das Darlehen vor Zustellung des Einberufungsbescheids erhalten haben und aufgrund des Darlehensvertrags zu Zahlungen während der Zeit des Wehr-/Zivildienstes verpflichtet sind. Während des Wehr-/Zivildienstes werden nur Stundungszinsen übernommen.
  • Verdienstausfallentschädigung
    Eine Verdienstausfallentschädigung erhalten Wehrübende, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen (§ 13 USG).
  • Selbstständige
    Wehrübende, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, erhalten Leistungen nach § 13a USG (z.B. Aufwendungen für eine Ersatzkraft).

Leistungen für Familienangehörige des Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden

Es wird zwischen Familienangehörigen im engeren Sinne und anspruchsberechtigten sonstigen Familienangehörigen unterschieden.

  1. Anspruchsberechtigte Familienangehörige des Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden im engeren Sinne sind
    • die Ehefrau oder der Lebenspartner des Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden,
    • Kinder, für die dem Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden die elterliche Sorge zusteht, sowie
    • Kinder der Ehefrau des Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden, die nicht von ihm abstammen, jedoch im gemeinsamen Haushalt leben, sowie Kinder des Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden im gemeinsamen Haushalt leben (§ 3 USG).


    Leistungen für anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne:
    • allgemeine Leistungen
      • für die Ehefrau oder den Lebenspartner: 60 Prozent des durchschnittlichen, monatlichen Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden
      • für jedes Kind: zwölf Prozent des durchschnittlichen, monatlichen Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden beziehungsweise 20 Prozent davon, wenn keine allgemeinen Leistungen an die Ehefrau/den Lebenspartner gewährt werden
      Mindestsätze beziehungsweise Höchstgrenzen sind zu berücksichtigen.
    • Überbrückungsgeld bei Entlassung des Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden nach einem Grundwehrdienst/Zivildienst von mindestens einmonatiger Dauer (§ 5a USG)
    • Weihnachtsgeld, also eine besondere Zuwendung für den Monat Dezember, wenn für diesen Monat oder für einen Teil dieses Monats ein Anspruch auf allgemeine Leistungen besteht (§ 5b USG)
    • einmalige Beihilfe zu den Kosten der Erstausstattung eines Kindes, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen beziehungsweise des Zivildienstes des Zivildienstleistenden geboren wird (§ 5 USG)


  2. Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige des Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden sind
    • Kinder, für die dem Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden die elterliche Sorge nicht zusteht,
    • die frühere Ehefrau beziehungsweise der frühere Lebenspartner sowie
    • seine Eltern, Großeltern und Geschwister (§ 3 USG).
    Einzelleistungen erhalten anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige des Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden, wenn sie gegenüber dem Wehrpflichtigen/Zivildienstleistenden unterhaltsberechtigt oder bedürftig sind und der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende leistungsfähig ist (§ 6 USG).

ZUSTAENDIG

der Landkreis beziehungsweise der Stadtkreis, in dem der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende vor der Einberufung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte

ABLAUF

Antragsberechtigt sind der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende sowie seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen. Der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende ist berechtigt, Leistungen für sich selbst als auch für seine Familienangehörigen zu beantragen. Ein Familienangehöriger kann Leistungen nur für sich selbst beantragen.

Der Antrag kann durch ein einfaches formloses Schreiben gestellt werden. Dies sollte rechtzeitig geschehen, um die Leistungen bei Beginn des Wehrdienstes/Zivildienstes zu erhalten.

UNTERLAGEN

  • Ausfertigung des Einberufungsbescheids, die für die Unterhaltssicherungsbehörde bestimmt ist
  • Nachweise – je nach beantragter Unterhaltssicherungsleistung – auf Anforderung durch die Unterhaltssicherungsbehörde

FRIST

Versäumen Sie die Antragsfrist nicht. Das Antragsrecht erlischt grundsätzlich drei Monate nach Beendigung des Wehrdienstes/Zivildienstes.

RECHTSGRUNDLAGE